ALLGEMEINE LIEFER-, LEISTUNGS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN

aH-Küchen GmbH · Amtsgericht Rostock,
HRB 10307 · Stand April 2026

1 Allgemeines / Geltungsbereich

1.1 Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Liefer-, Leistungs- und Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung ausführen.

1.2 Die DIN-Normen 68861 für Möbeloberflächen und 68930 für Küchen sind Bestandteil dieses Vertrages; sie sind auf Anfrage bei uns erhältlich.

1.3 Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden zur Ausführung dieses Vertrages sind schriftlich im Auftrag festgelegt. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2 Vertragsabschluss

2.1   Mit Unterschrift bestätigt der Käufer den Auftrag verbindlich. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.

2.2  Ein Auftrag des Kunden wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung angenommen. Wir können den Auftrag auch durch Aufnahme der Warenlieferung oder Leistung annehmen. Wir sind berechtigt, ein Angebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.

2.3  Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Gegenstände eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Der Käufer ist unverzüglich zu unterrichten.

2.4  An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.5  Der Käufer haftet für die Korrektheit von ihm gelieferter Unterlagen wie Zeichnungen, Maßangaben, Anschluss- oder Baupläne.

2.6  Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung festgelegten Vereinbarungen. Beauftragte des Verkäufers sind nicht befugt, Leistungen auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Verpflichtungen hinausgehen.

3 Preise, Anfahrts- und Servicekosten

3.1   Alle von uns genannten Preise enthalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 19 %). Skontoabzug ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung möglich.

3.2  Unsere Preise sind grundsätzlich Festpreise. Bei vereinbarten Lieferterminen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss sind wir berechtigt, die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen (insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen) anzupassen, sofern kein schriftlicher Festpreis vereinbart wurde. Wir informieren den Kunden hierüber vor Durchführung unserer Leistung.

3.3   Anfahrts- und Servicekosten sind nicht im Kaufpreis enthalten, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist. Sie entstehen bei nachträglichen Änderungen, zusätzlichen Leistungen oder Erweiterungen, Nachkäufen sowie gesondert beauftragten Serviceeinsätzen. Für Gewährleistungsfälle oder Fehler, die nachweislich von uns zu vertreten sind, entstehen dem Kunden keine Anfahrts- oder Servicekosten.

3.4  Die jeweils gültigen Anfahrtspauschalen und Serviceentgelte sind in unserer gesonderten Preisliste „Service- und Anfahrtskosten“ ausgewiesen, die auf unserer Website abrufbar und auf Anfrage erhältlich ist. Die Preisliste ist Bestandteil dieser AGB und kann von uns mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten aktualisiert werden. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Fassung.

3.5  Stellt sich während einer vom Kunden verlangten Montage oder Reparatur außerhalb der Gewährleistungsfrist heraus, dass diese aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht ausführbar ist, hat der Kunde unseren Aufwand zu vergüten. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde während der Gewährleistungsfrist einen angeblichen Mangel geltend macht, der sich nicht bestätigt.

3.6  Sollte aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, eine zweite oder weitere Anlieferung oder Anfahrt notwendig sein, gehen die entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

4 Zahlungsbedingungen

4.1  Sofern in der schriftlichen Auftragsbestätigung kein Zahlungsziel eingeräumt oder keine Teilzahlung vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis sofort bei Lieferung zur Zahlung fällig.

4.2  Für noch zu liefernde Waren können wir Vorauszahlungen einfordern. Kommt der Kunde dem nicht nach, behalten wir uns das Recht vor, ohne Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern und/oder unter Berechnung unserer Aufwendungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3  Aufrechnungsrechte oder Kürzungen stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

4.4  Bei verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinssätze gemäß § 288 BGB fällig, ohne dass es einer formellen Inverzugsetzung bedarf. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten.

4.5  Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Scheckkosten gehen zu Lasten des Kunden.

4.6  Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden auszugehen ist, können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen angemessener Frist oder Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, nach Ablauf der gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Waren zu verlangen.

5 Änderungsvorbehalt

5.1  Serienmäßig hergestellte Möbel, Geräte und Zubehörteile werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

5.2  Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, bei Vertragsabschluss wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

5.3  Unwesentliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maßabweichungen bei Oberflächen sind zulässig. Dies gilt insbesondere bei der vereinbarten Verwendung von Naturprodukten wie Holz und Naturstein, die aufgrund ihrer natürlichen Entstehung in Farbe, Struktur und Oberflächenanmutung deutlich von Katalogabbildungen und Mustern abweichen können. Solche Abweichungen sind vom Verkäufer nicht beeinflussbar und werden nicht als Reklamation anerkannt.

5.4  Entsprechendes gilt bei Textilien (z.B. Möbelstoffen) hinsichtlich Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.

5.5  Im Falle technischer Änderungen durch den Hersteller, insbesondere bei Produktion von Folgemodellen, kann der Verkäufer preisgleich das Folgemodell liefern, sofern dieses mindestens die Eigenschaften des bestellten Produktes aufweist.

5.6  Der Käufer hat die Mitwirkungspflicht, einen Änderungsvertrag zu unterzeichnen, wenn wesentliche Änderungen am Küchenraum nach Aufmaß ersichtlich werden, die eine Umplanung erfordern.

6 Muster, Farbe, Beschaffenheit bei Natursteinplatten

Natur- und Kunststeine können in Farbe und Struktur nicht immer einheitlich geliefert werden. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein, auch wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern erfolgt. Hinsichtlich der Stärke ist eine Toleranz von mindestens ± 10 % zu gewähren. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichungen in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen und Schattierungen sind keine Werkstofffehler, sondern Naturgebilde, und berechtigen nicht zu Beanstandungen. Bei Natursteinen sind sachgemäße Kittungen sowie die Verstärkung durch unterlegte Platten, Klammern oder Dübel je nach Beschaffenheit der Steinsorte nicht nur unvermeidlich, sondern wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Bei Marmor kann Frostbeständigkeit nicht gefordert werden. Marmor als Weichgestein unterliegt natürlichem Abrieb und weist erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Wasser, Säuren und anderen Flüssigkeiten auf. Marmor ist nicht kratzfest.

7 Lieferzeit und Lieferung

7.1  Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden (insbesondere die Leistung der Anzahlung) voraus. Unverbindlich genannte Lieferfristen gelten nur annähernd; ein Anspruch auf Lieferung besteht erst 30 Kalendertage nach dem unverbindlich bezeichneten Liefertermin.

7.2  Mit vom Käufer nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine ihre Verbindlichkeit, wenn diese Änderungen dazu führen, dass weitere Waren bestellt, hergestellt oder beim Hersteller umgebaut werden müssen. In diesen Fällen sind Liefertermine neu zu vereinbaren.

7.3  Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhergesehener, nicht von uns zu vertretender Umstände (Lieferschwierigkeiten von Vorlieferanten, rechtmäßiger Arbeitskampf, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen) führen nicht zum Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

7.4  Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass Vorlieferanten den Verkäufer ohne dessen Verschulden nicht beliefern und eine Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer wird unverzüglich benachrichtigt; bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.

7.5   Im Falle der Überschreitung eines unverbindlich vereinbarten Liefertermins ist der Käufer zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz nur berechtigt, wenn er nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist (bei Küchen: vier Wochen) die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist erfolgt.

7.6  Der Käufer hat den Verkäufer über Besonderheiten der Anliefersituation zu informieren und sicherzustellen, dass die Anfahrt mit LKW ungehindert möglich ist.

7.7 Bei einer vergeblichen Lieferung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Käufers liegen, werden Ausfallkosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste „Service- und Anfahrtskosten“ in Rechnung gestellt.

7.8 Wird ein Küchen-Montagetermin nicht rechtzeitig abgesagt oder kann aus kundenseitigen Gründen nicht durchgeführt werden, berechnen wir eine Ausfallpauschale gemäß der jeweils gültigen Preisliste „Service- und Anfahrtskosten“. Dies gilt insbesondere bei Absagen weniger als 7 Tage vor dem vereinbarten Termin. Für Serviceeinsätze gelten die dort ausgewiesenen Ausfallregelungen entsprechend.

7.9 Verweigert der Käufer bei Lieferung die ordnungsgemäße Restzahlung, ist der Verkäufer berechtigt, die Auslieferung zu verweigern und Ausfallkosten gemäß § 7.8 geltend zu machen, vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzansprüche.

7.10 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie im Interesse des Käufers liegen und ihm zumutbar sind.

8 Montage und Serviceleistungen

8.1 Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, ist Voraussetzung, dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und ein funktionierender Elektroanschluss zur Verfügung steht. Bestehende Bedenken werden dem Käufer vor der Montage mitgeteilt.

8.2 Die bei Auftragserteilung vereinbarten Montageleistungen sind im Auftrag enthalten. Nachträglich gewünschte Leistungen werden nach den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Sätzen gemäß § 3 abgerechnet, sofern nicht bei Auftragserteilung feste Beträge vereinbart wurden.

8.3 Bei Steinmetz-Arbeitsplatten erfolgt die Montage in drei Schritten: (1) Am Montagetag wird die Küche inklusive Holzteilen und Einbaugeräten montiert; bis zur Steinarbeitsplatte erhält der Kunde ein Provisorium zur Nutzung der Küche. (2) Kurz nach Küchenmontage erfolgt das Arbeitsplattenaufmaß durch den Steinmetz. (3) Die Produktion und Montage der maßgefertigten Arbeitsplatte dauert in der Regel 10 bis 20 Werktage. Die Montage eines Fliesenspiegels darf erst nach vollständiger Montage der Küche und Verlegung der Arbeitsplatte erfolgen.

8.4 Bei notwendigem Krantransport für Arbeitsplatten oder Möbelteile beteiligt sich der Käufer mit bis zu 1.200,00 € an den tatsächlichen Kosten. Der Verkäufer teilt dies dem Kunden nach dem Steinaufmaß mit.

8.5  Hat der Käufer Bedenken wegen der Eignung der Wände oder Decke für die Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände, hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Sind besondere zusätzliche Aufwendungen (z.B. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, kann der Verkäufer diese mit ortsüblichen und angemessenen Preisen zuzüglich Mehrwertsteuer gesondert berechnen.

8.6 Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der Montageleistungen.

8.7  Bei Lieferungen mit Montage wird durch den Verkäufer in der Regel ein Aufmaß durchgeführt. Werden durch den Kunden nach Aufmaß vorgefundene Maße ohne rechtzeitige Unterrichtung des Verkäufers geändert (z.B. durch nachträgliche Einbauten, Austausch von Fenstern und Türen), trägt der Kunde alle daraus entstehenden Kosten.

8.8 Bei Notwendigkeit der Veränderung von Installationen (insbesondere Wasser/Abwasser und Elektroanschlüsse) wird dem Kunden nach Aufmaß ein Installationsplan ausgehändigt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die notwendigen Umbauten rechtzeitig vor Beginn der Küchenmontage fachgerecht ausgeführt werden. Bei Versäumnis haftet der Kunde vollumfänglich für alle Folgekosten.

8.9 Einbau kundeneigener Geräte: Neue Geräte (originalverpackt, Bedienungsanleitung und Installationsangaben vorhanden) müssen im Planungsprozess bekannt gemacht werden. Gebrauchte Geräte können bei Vorliegen von Bedienungsanleitung und Installationsangaben berücksichtigt werden. Wir garantieren die fachgerechte Montage, übernehmen jedoch keine Haftung für den Betrieb des Gerätes. Die Einbaukosten für kundeneigene Geräte richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste „Service- und Anfahrtskosten“.

8.10  Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den Vertrag abzuändern oder den Leistungsumfang zu erweitern bzw. zu verringern. Sie sind jedoch zur Entgegennahme von Übergabe-/Abnahmeerklärungen des Käufers berechtigt.

9 Abnahme

9.1 Am Tag der Lieferung ist der Kunde zur Abnahme der Ware verpflichtet. Sollte er verhindert sein, bevollmächtigt er im Voraus eine andere Person. Die Abnahmeprotokolle sind nach jedem Termin von Monteur und Käufer zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung gilt als Abnahmeerklärung. Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt.

9.2  Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, entstandene Mehraufwendungen (einschließlich Lagerkosten) zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Im Falle des Annahmeverzugs haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

9.3 Nimmt der Käufer die bestellte Ware ohne rechtfertigenden Grund zum vereinbarten Abnahmetermin nicht ab, obwohl der Verkäufer die vertraglich geschuldete Ware tatsächlich angeboten hat, wird der vereinbarte Kaufpreis zur Zahlung fällig. Lagerkosten durch Annahmeverzug sind nach vier Wochen vom Käufer zu tragen.

9.4 Der Verkäufer ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder als pauschalen Schadensersatz 30 % des Kaufpreises zu fordern. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.

9.5  Storniert der Käufer den Kaufvertrag oder verweigert er glaubhaft dessen Erfüllung, kann der Verkäufer pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30% des Kaufpreises fordern; dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Ein Rücktritt durch den Käufer ist nach erfolgter Herstellerbestellung — vorbehaltlich gesetzlicher Rücktrittsrechte — nicht mehr möglich.

9.6 Ein Grund zur berechtigten Verweigerung der Abnahme liegt immer dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung die Abnahmeverweigerung rechtfertigt, insbesondere wenn die Ware einen nicht nur unwesentlichen Mangel aufweist oder der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.

9.7 Teilabnahme: Bei mehrstufiger Lieferung oder Montage (insbesondere bei gesonderter Lieferung von Arbeitsplatten, Einbaugeräten oder Zubehör) ist der Käufer verpflichtet, die jeweils fertiggestellten Teilleistungen gesondert abzunehmen. Jede Teilabnahme ist durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls zu bestätigen und gilt als Abnahmeerklärung für den abgenommenen Leistungsteil. Mit der Teilabnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich des abgenommenen Leistungsteils zu laufen; der Gefahrübergang für den abgenommenen Teil erfolgt gemäß § 10. Teilzahlungen, die in der Auftragsbestätigung mit einer bestimmten Teilleistung verknüpft sind, werden mit deren Teilabnahme fällig. Die Verweigerung der Teilabnahme ist nur bei wesentlichen, dem jeweiligen Leistungsteil zuzuordnenden Mängeln berechtigt; § 9.6 gilt entsprechend.

10 Versand und Gefahrübergang

10.1 Falls der Käufer Unternehmer ist und als solcher handelt, geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur die Gefahr auf den Kunden über.

10.2 Falls der Käufer Verbraucher ist und als solcher handelt, gehen die Gefahren der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer über, wenn dieser die Ware in Besitz nimmt oder sich in Annahmeverzug begibt.

10.3 Bei mehrtägigen Montagen (z.B. Küchenmontagen) trägt der Käufer die Gefahr auch für solche Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seinem Obhutsbereich befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt oder wurden vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.

11 Rücktritt und Warenrücknahme

11.1  Falls über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein Antrag auf Einleitung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde oder sonstige objektiv begründete Zweifel hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind, kann der Verkäufer vom Vertrag hinsichtlich noch offener Teile zurücktreten, es sei denn, der Käufer leistet vollständige Vorauszahlung oder bringt eine taugliche Sicherheit bei.

11.2  Im Falle eines Teilrücktritts sind bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.

11.3  Im Falle des Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen (Provisions-, Transport-, Montage- und Verwaltungskosten in voller Höhe) sowie für Gebrauchsüberlassung und Wertminderung gemäß folgender Staffel:

Zeitraum nach Lieferung

Wertminderungspauschale

Möbel – 1. Halbjahr

25 %

Möbel – 2. Halbjahr

35 %

Möbel – jedes weitere Halbjahr

+ 10 % (max. 100 %)

Geräte & Zubehör – 1. Monat

30 %

Geräte & Zubehör – 2. Monat

40 %

Geräte & Zubehör – 3. Monat

50 %

Geräte & Zubehör – jeder weitere Monat

+ 5 % (max. 100 %)

11.4  Sonderanfertigungen sowie konfektioniert bestellte oder bei Montage bearbeitete Möbelteile (z.B. Arbeitsplatten, Kranzprofile) sind von einer Rücknahme mit Rückvergütung ausgeschlossen. Dem Verkäufer bzw. Käufer bleibt es vorbehalten, einen höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

11.5  Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rückabwicklung infolge wirksamen Rücktritts durch den Kunden sowie für Warenrücknahmen im Rahmen einer Nacherfüllung und für die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts des Verbrauchers nach §§ 355 ff. BGB.

12 Mängelhaftung und Gewährleistung

12.1  Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.2  Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu. Er hat dabei das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache.

12.3  Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.

12.4  Kann der Käufer Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Möbelhandels eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss; die Nacherfüllungsfrist entspricht deshalb der ursprünglichen Lieferfrist.

12.5  Ist lediglich eine gelieferte Einzelkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Verkäufer berechtigt, das Ersatzlieferungsverlangen durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen.

12.6 Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen funktionellen und ästhetischen Beeinträchtigung führt, ist der Käufer nur zur angemessenen Minderung berechtigt. Steht der Behebungsaufwand in keinem Verhältnis zum Mangel, kann dieser durch eine Gutschrift abgegolten werden.

12.7 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung.

12.8 Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar. Garantien oder Zusicherungen von Eigenschaften gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.

12.9 Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre nach der Ablieferung, bei gelieferten Muster- und Ausstellungsstücken zwölf Monate nach der Übergabe. Macht der Käufer Sachmängelansprüche erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab Übergabe geltend, obliegt es ihm, nachzuweisen, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war (§ 477 Abs. 1 BGB).

12.10 Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter (z.B. des Herstellers) sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter.

13 Haftung

13.1 Wir haften nicht für Schäden, die wir, unser gesetzlicher Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Im Hinblick auf die fahrlässige Verletzung von Kardinalspflichten ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt.

13.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

13.3 Vom Kunden selbst erworbene Geräte gehören nicht zum Lieferumfang des Auftrages. Für solche Geräte beschränkt sich unsere Haftung ausschließlich auf die Montage.

14 Eigentumsvorbehalt

14.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

14.2 Soweit wir aufgrund eines Pflichtverstoßes des Kunden zum Rücktritt berechtigt sind, sind wir nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der erforderlichen Verwertungskosten anzurechnen.

14.3 Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann zu wahren, wenn die gelieferten Waren für Dritte bestimmt sind. Er wird den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinweisen.

14.4 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau serienmäßig hergestellter Möbel und Möbelteile nicht dauerhaft erfolgen soll und diese nicht zum wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes werden sollen.

14.5 Jeden Standortwechsel unseres Eigentums sowie alle Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen (bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls). Der Kunde stellt uns von den erforderlichen Kosten zur Sicherung unseres Eigentums frei.

15 Datenschutz

15.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Wir verarbeiten personenbezogene Daten nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder eine sonstige gesetzliche Erlaubnis besteht.

15.2 Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsabwicklung, soweit erforderlich, an Dritte (z.B. Speditionen, Montagebetriebe, Hersteller) weitergegeben. Eine Weitergabe zu Marketingzwecken an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden.

15.3 Für den Schutz personenbezogener Daten unterhalten wir geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß dem aktuellen Stand der Technik. Vollständige Informationen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13, 14 DSGVO sind in unserer gesondert bereitgestellten Datenschutzerklärung enthalten, die auf unserer Website abrufbar ist.

15.4 Der Kunde kann der Verarbeitung seiner Daten zu Marketingzwecken jederzeit durch Mitteilung an uns widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs werden wir die betroffenen Daten nicht mehr zu Marketingzwecken verwenden.

16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

16.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).

16.2 Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Gerichtsstand Rostock. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung. Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ist Gerichtsstand Rostock.

16.3 Zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern sind wir bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor der folgenden Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. Wir weisen ferner darauf hin, dass die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereitstellt: https://ec.europa.eu/consumers/odr

16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien vereinbaren für diesen Fall, eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

aH-Küchen GmbH · Stand April 2026